In den Grenzen unseres äußeren Aktionsradius beraten wir Sie als Mieter bzgl. des betroffenen Zwangsversteigerungsobjektes.
Sie sind Mieter oder Pächter des beschlagnahmten Grundstücks und von der angeordneten Zwangsversteigerung - evtl. auch der Zwangsverwaltung - betroffen? Dann sollten Sie nun nicht untätig sein.
Mieter und Pächter sind gemäß § 9 Nr. 2 ZVG nur dann Beteiligte des Verfahrens, wenn ihnen der Besitz am Grundstück vom Berechtigten überlassen ist und sie ihre Rechte ausdrücklich im jeweiligen Verfahren angemeldet haben. Die Anmeldung muss rechtzeitig erfolgen! Durch das dem Ersteher vom Gesetzgeber zugestandene Sonderkündigungsrecht gemäß §§ 57, 57a ZVG können Mieter und Pächter arg getroffen sein.
Haben Sie viel in die Immobilie investiert, sollten Sie für sich selbst den Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung ernsthaft in Erwägung ziehen, da im Falle der Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Ersteher die von Ihnen investierten Gelder verloren sein können.