Glossar

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Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zu einigen, wenigen aber wichtigen Begriffen*) zum Thema Immobilien. Dieser Bereich befindet sich noch in Bearbeitung - bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich hinter einigen Schlagwörtern noch keine Erklärungen befinden.

A


Bestätigung der Baubehörde, dass die Räume und/oder Wohnräume, die im beiliegenden Aufteilungsplan benannt sind, in sich als abgeschlossen gelten. Die Bescheinigung ist mit dem Aufteilungsplan u. a. Voraussetzung für die Gründung von Teileigentum.

Prüfung des vom Unternehmer erstellten Liefer- und Leistungsumfanges auf Vollständigkeit und Mängel.

Dokument mit dem Ergebnis der Abnahme. Wird von beiden Vertragsparteien mit der Unterschrift bestätigt.

Als Abstandsfläche - in einigen Bundesländern auch Abstandfläche (etwa NRW, Sachsen-Anhalt) - bezeichnet man im deutschen Bauordnungsrecht den abstrakten Bereich (Fläche) vor den Außenwänden von Gebäuden, der mit wenigen Ausnahmen von Bebauung freizuhalten ist. In einigen Regionen wie im Norden Deutschlands wurde der notwendige Grenzabstand früher auch als Bauwich bezeichnet. Hauptgründe für Abstandsflächen sind die ausreichende Belichtung, Belüftung, der Brandschutz und der Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden.

Auch „qualifizierter Alleinauftrag“ ist die Vereinbarung, die der Makler mit dem Verkäufer einer Immobilie abschließt. Damit schließt der Makler aus, dass eine Vermittlung des angebotenen Objektes durch den Verkäufer oder Dritte erfolgt.

Ein vom beurkundenden Notar temporär eingerichtetes Sonderbankkonto. Die Kaufpreissumme verbleibt auf diesem Konto, bis alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt sind.

Kosten für das Anschließen der Ver- und Entsorgungsleitungen an das öffentliche Netz. Diese Kosten sind in der Regel nicht im Kaufpreis von Neubauten enthalten.

Zu erbringende Leistungen eines Architekten. Ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Gesamtleistung bei Wohngebäuden bestehen im wesentlichen aus „Grundlagenermittlung, Genehmigungsplanung, Mitwirkung bei Vergaben, Vorplanung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Entwurfsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation“.

Nach Beurkundung sollte der Notar beauftragt werden, eine Auflassungsvormerkung zu bestellen. Damit wird die Übertragung des Eigentums am Grundstück sichergestellt, da eine unmittelbare Auflassung nicht oder nur selten möglich ist.

B


Mit dem Bauantrag leitet der Bauherr das Baugenehmigungsverfahren ein. Beizufügen sind dem Antrag u.a. Lageplan, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung, statische Nachweise, etc..

Flächen, die im Flächennutzungsplan einer Gemeinde als Bauflächen ausgewiesen sind und die nach ihrer Eigenschaft, sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit erwarten lassen.

Planerische Darstellung der Fläche eines Baugrundstückes in einem Bebauungsplan, auf der die Gebäude errichtet werden dürfen.

Prüfung zur Beschaffenheit des zu bebauenden Bodens auf Festigkeit und Bodenschichtzusammensetzung. Notwendig, da viele Bauunternehmen in den Leistungsbeschreibungen und/oder den Bauverträgen gewisse Bodenfestigkeiten voraussetzen.

Versicherung gegen Schäden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn. Die Prämie berechnet sich nach der Bausumme.

Dokument zum Bauwerkvertrag. In diesem Dokument ist der Umfang der vom Unternehmer zu erbringenden Lieferung und Leistung nachvollziehbar beschrieben.

Fehler durch nicht ordnungsgemäße Bauausführung. Liegt vor, wenn die Ausführung nicht planungskonform ist oder der Bau nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder der Baukunst ausgeführt wurde. Baumängel müssen bei der Abnahme protokolliert werden.

Schaden am Gebäude, der durch unterlassene oder mangelhafte Instandsetzungsmaßnahmen, durch Alterung und/oder Witterungseinflüsse (Sturm, Blitz, etc.) entstanden ist.

Aufzeichnung über alle Vorgänge am Bau. Wesentliche Einträge sind Beginn und Dauer der einzelnen Gewerke sowie Zustand der Baustelle. Das Dokumentieren der Vorkommnisse gehört zu den Aufgaben des Architekten.

Unternehmen der Baubranche, das Grundstück mit Baumaßnahme komplett verkauft. Der dazu notwendige Vertrag unterliegt den Bestimmungen der MaBV.

Schnellanfrage an das örtliche Bauamt, ob das Bauvorhaben gem. Planung genehmigungsfähig ist. Der erteilte Vorbescheid ist erheblich schneller und kostengünstiger als ein Bauantrag. Der Bescheid hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.

Werkvertrag zur Errichtung eines Gewerkes auf Grundlage des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Gegensatz zum VOB-Vertrag verjähren Mängel am Bauwerk nach 5 Jahren (§ 638 BGB). VOB empfiehlt unterschiedliche Zeiten für die verschiedenen Gewerke. Ein Mix im Vertrag aus Bedingungen VOB und BGB verstößt gegen das AGB-Gesetz.

Der Bodenrichtwert ist im deutschen Städtebaurecht ein durchschnittlicher Lagewert, ermittelt aus den Kaufpreisen von Grundstücken unter Berücksichtigung ihres Entwicklungszustandes. Bodenrichtwerte werden im Rahmen der Wertermittlung von Immobilien hilfsweise herangezogen, um den Bodenwert zu bestimmen, wenn er sich nicht im Vergleichswertverfahren aus Kaufpreisen ermitteln lässt. Grundlage dafür sind die amtlichen Kaufpreissammlungen, die von den Gutachterausschüssen geführt werden. Bodenrichtwertangaben beziehen sich häufig auf eine festgelegte Grundstücksgröße.

Volumen eines Baukörpers, in DIN 277 aus 1973 und 1987 definiert. Berechnungsgrenzen sind die Unterfläche der Bauwerkssohle und alle äußeren Begrenzungsflächen.

Eingeschossiges Wohnhaus, zeichnet sich i.d.R. durch Flachdach aus.

C


Allseitig offener bis teilweise geschlossener Pkw – Stellplatz

Honorar des Maklers. Liegt in Deutschland zwischen 3 – 6 % vom Verkaufspreis.

D


Aus dem ehemaligen Ostblock stammender Begriff für kleines Sommerhaus.

Dienstbarkeit, auch Servitut, ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Das deutsche Sachenrecht unterscheidet verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken: den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht

  • die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit
  • die einer bestimmten Person zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit
  • das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz.

  • Zwei aneinander gebaute Einfamilienhäuser (Doppelhaushälften) auf einem nach WEG- oder auf zwei real geteilten Grundstücken.

    Außenwandhöhe des Dachraumes zwischen oberster Geschossdecke und Auflagehöhe der Dachkonstruktion.

    E


    Arbeit, die der Bauherr selbst erbringt, bzw. von Dritten ausführen läßt. Der Umfang der Eigenleistungen sollte vor Vertragsabschluss definiert werden. Risikopotential für den Bauherrn liegt in der zeitlichen Koordination. Ein Gewährleistungsanspruch gegen den Bauunternehmer für in Eigenleistung durchgeführte Arbeiten besteht nicht. Die Ausführung der Arbeiten muss bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden.

    Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus. Die Teilung eines Mehrfamilienhauses erfolgt i.d.R. nach WEG.

    Gebäude mit einer Wohneinheit. Einfamilienhäuser kommen in unterschiedlichen Formen vor, z.B. freistehendes Einfamilienhaus, Doppel-, Mittel- und Endreihenhaus, Bungalow, Villa, etc..

    Zusätzliche Räumlichkeiten in einem Einfamilienhaus, wenn diese die Möglich-keit einer selbständigen Haushaltsführung ermöglichen.

    Herstellung von Anlagen, wie Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Straßen, Wege, etc. zur Versorgung der zu errichtenden Wohneinheiten.

    Das Ertragswertverfahren (§ 15-20 WertV) wird angewandt für Grundstücke, deren Preis oder Wert sich am Ertrag oder der Rendite orientiert. Für den Marktteilnehmer muss bei der Preisbildung als wesentliches Merkmal die Möglichkeit zum Erzielen einer Rendite aus dem beim Kauf angelegtem Kapital im Vordergrund stehen.

    Tragschicht auf dem Betonboden für Fliesen, Parkett, Teppichboden, etc.. Wird i.d.R. mit Dämmmaterial als schwimmender Estrich ausgeführt.

    Beschreibung eines meist vom Makler angebotenen Objektes. Damit erfüllt der Makler die ihm durch die MaBV auferlegte Informationspflicht.

    F


    Außenfront eines Gebäudes zur Straßenfront.

    Gebäude, das aus vorgefertigten Elementen innerhalb von wenigen Tagen auf der Baustelle montiert wird.

    Zeitpunkt der Übergabe der im Vertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Dieser Zeitpunkt sollte im Vertrag nachvollziehbar fixiert werden und die Einhaltung durch eine Vertragsstrafe gesichert werden.

    G


    Unternehmer in der Baubranche, der den Neubau im festgelegten Umfang organisiert, wobei der GU mindestens einen Teil der Bauleistungen selbst ausführt. Es wird jedoch nur ein Bauwerkvertrag über den Gesamtbau mit dem GU geschlossen.

    Unternehmer in der Baubranche, der den Neubau im festgelegten Umfang organisiert. Es wird ein Bauwerkvertrag mit dem GÜ geschlossen. Der GÜ erbringt keine baulichen Leistungen, sondern beauftragt alle Gewerke an dritte Handwerksbetriebe.

    Vorgabe aus dem Bebauungsplan über das Verhältnis Grunstücksgröße zur baulichen Nutzfläche des Gesamtgrundstückes. Die GFZ multipliziert mit der Grundstücksflächenangabe ergibt die maximal zulässig zu errichtende Geschossfläche.

    Haftung des Bauunternehmens für Mängel, die innerhalb einer im Vertrag vereinbarten Frist auftreten. Bei Gewährleistung nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre auf das Bauwerk. Alternativ kann die Gewährleistungsfrist in einem VOB-Vertrag nach VOB vereinbart werden.

    Register zur Verwaltung von Grundstücken mit den dazugehörigen Eigentumsverhältnissen (Abteilung I), Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) und Grundpfandrechten (Abteilung III). Das Register enthält die Grundstücks-daten des Liegenschaftskatasters bezüglich der Größe. Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Es liegt beim Grundbuchamt aus, das dem zuständigen Amtsgericht angegliedert ist.

    Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB) eine Belastung eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird.

    Abgabe an das Finanzamt in Höhe von 3,5 % auf den Wert der gekauften Immobilie gem. Notarvertrag. Ausgenommen von dieser Steuer sind mitgekauftes Zubehör, was als solches im Vertrag deklariert werden muß.

    Vorgabe aus dem Bebauungsplan über das Verhältnis Grundstücksgröße zur baulichen Nutzung des Gesamtgrundstückes. Die GRZ multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt die maximal zulässig zu bebauende Fläche des Grundstückes.

    Dingliche Absicherung i.d.R. für Immobiliendarlehen. Die Höhe der Grundschuld und die Gläubigerdaten werden ins Grundbuch eingetragen. Zusätzlich wird zwischen den Parteien eine Zweckbestimmungserklärung vereinbart.

    Jährliche Abgabe an das Finanzamt auf Grundeigentum. Durch unterschiedliche Hebesätze (werden von der jeweiligen Gemeinde als Bemessungsgrundlage festgelegt ) kann die Höhe der Grundsteuer von Gemeinde zu Gemeinde variieren.

    Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welches im Liegenschaftskataster registriert ist und für das ein Grundbuchblatt angelegt ist. Die Nutzungsart wird durch den Flächennutzungsplan ausgewiesen.

    Dokument über den Erwerb von Grundstücken (bebaut und/oder unbebaut). Der Grundstückskaufvertrag unterliegt der notariellen Beurkundung.

    H


    Rechtsverordnung auf Basis des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Sie gilt für die Berechnung der Entgelte der Architekten- und Ingenieursleistungen, soweit sie durch die Leistungsbilder und andere Bestimmungen der Verordnung erfasst sind.

    I


    Bezeichnung für ein Grundstück (bebaut und/oder unbebaut) im umfassenden Sinne.

    Anteile an Gesellschaften, die überwiegend mit der Entwicklung, der Bewirtschaftung, dem Bau oder dem Vertrieb von Immobilien befaßt sind.

    Maßnahme, die dazu dient, den ursprünglichen Zustand eines Objektes und aller Einrichtungen zum Zwecke des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu erhalten.

    Zahlungen von Eigentümern von i.d.R. WEG-Eigentum, zur Verwaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wird i.d.R. auf Basis des m²-Eigentumsanteil berechnet. Die Festlegungen werden in der Eigentümerversammlung beschlossen.

    J


    Zusammenstellung aller Ausgaben und Einnahmen für ein Gesamtobjekt, i.d.R. unter WEG-Teilung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen für den jeweiligen Eigentümer unter Zugrundelegung des Verteilerschlüssels. Die Abrechnung ist einmal jährlich zu erstellen.

    K


    Dokumente mit zeichnerischen Darstellungen der Flure und Flurstücke mit Grenzverläufen. Katasterkarten werden von der Katasterbehörde verwaltet.

    siehe Mietkaution

    Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie verfügt noch über ERP-Mittel, die aus zurückfließenden Darlehn des European Recovery Program stammen. Sie vergibt Fördermittel im Rahmen wirtschaftspolitisch orientierter Programme an Anspruchsberechtigte. Anschrift: Palmengartenstr. 5 – 9, 60325 Frankfurt /Main

    L


    Auch "Bauleistungsbeschreibung" ist ein wesentliches Basisdokument für den Bauvertrag. Sie enthält alle vom bauenden Unternehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.

    Begriff aus den USA für weitläufige, hohe und lichtoffene Räume, meistens ehemalige Fabriketagen.

    Begriff aus dem italienischen für Laube. D.h. ein offener, überdachter Freiraum innerhalb der Bauflucht eines Hauses.

    M


    Gewerbetreibender, der Verträge vermittelt. Rechtsgrundlage für seine Dienstleistung ist die Verordnungsermächtigung nach § 34 c Gewerbeordnung. Er ist an die MaBV gebunden.

    Verbraucherschutzverordnung, die die Beziehungen zwischen Maklern und Auftraggebern/Kunden regelt. Die MaBV enthält u.a. Sicherungsvorschriften bei Verwendung von Geldern der Auftraggeber.

    Wohngebäude mit mindestens drei Wohneinheiten.

    Kalkulatorische Größe, die dazu dient, das Risiko von Ertragsminderungen durch Mietminderung, uneinbringliche Forderungen oder zeitweiligen Leerstand zu berücksichtigen.

    Sicherheitsleistung, die ein Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages vom Vermieter verlangen kann, zur Absicherung aller aus dem Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen. Das Geld muß auf ein separates Sparkonto deponiert werden.

    Bezeichnung im Bebauungsplan für Wohngebiete, in denen auch Gewerbebetriebe angesiedelt werden dürfen, die die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigen.

    Begriff für Eigenleistungen des Bauherrn oder unentgeltlich am Bau arbeitende Freunde oder Verwandte. Die Eigenleistungen werden bei der Kapitalermittlung als Eigenkapital anerkannt.

    N


    Fachgerechte Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel. Im Zuge der Erfüllung eines Werkvertrages hat der Auftragnehmer das Recht, entstandene Mängel nachzubessern.

    O


    P


    Aufteilung eines Grundstückes in einzelne kleinere Grundstücke (Parzellen). Die Aufteilung wird von öffentlich bestellten Landvermessern oder den Vermessungsämtern vorgenommen.

    Q


    R


    Ring Deutscher Makler. Zusammenschluß von Maklern in einer Berufsorganisation

    Einfamilienwohngebäude als Mittelreihenhaus (Grundstück vor und hinter dem Haus) oder als Endreihenhaus (Grundstück an drei Seiten des Gebäudes).

    Statistischer Wert der Wertermittlung. Die Restnutzungsdauer ergibt sich i.d.R. aus Gesamtnutzungsdauer abzüglich der bereits genutzten Zeit.

    S


    Begriff aus der Wertermittlung. Er setzt sich im wesentlichen aus Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Alter und Marktanpassung zusammen.

    Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme an Gebäuden oder Gebieten zur Wiederherstellung von gesunden Wohn-, Arbeitsverhältnissen und/oder der Sicherheit.

    Ablieferungszustand eines Gebäudes an den Bauherrn. Sofern die Bauleistungsbeschreibung nichts anderes aussagt, ist das Gebäude nach Übergabe an den Bauherrn bezugsfertig, ohne dass der Bauherr noch Eigenleistungen erbringen muss.

    Errichtung eines Gebäudes oder Umbau ohne behördliche Genehmigung.

    Bereich des Wohneigentums bei Teilung nach WEG, der der ausschließlichen Nutzung des Wohnungseigentümers unterliegt.

    Recht auf alleinige Nutzung des begünstigten Wohnungseigentümers bei Teilung nach WEG auf Räume und/oder Flächen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden.

    Zahlung, die durch Mehrheitsbeschluß einer Eigentümerversammlung zusätzlich zum Wohngeld (z.B. für ungeplante Instandsetzung) festgelegt wurde.

    Gewerbetreibender, der von einem Generalunternehmer Teil oder Teile des Gesamtbauwerkes zur Ausführung in Auftrag bekommt.

    T


    Die Teilungserklärung ist ein Rechtsinstrument des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind (= Wohnungseigentum, § 1Abs. 2 WEG).

    Regen und getauter Schnee, die über bauliche Anlagen auf/in den Erdboden eines Grundstückes kommen. Für Traufwasser besteht im Gegensatz zu Regen und Schnee auf unbebautem Grundstück eine Sicherungspflicht gegenüber Dritten.

    U


    Bauliche Überschreitung einer Baugrenze. Überbau entstand früher häufig, da Grenzen nicht klar oder maßlich unpräzise angegeben waren.

    Volumen eines Baukörpers, in DIN 277 von 1950 definiert. Berechnungsgrenzen sind die Unterflächen der Bauwerkssohle und alle äußeren Begrenzungsflächen. Wurde in neueren Bewertungsverfahren durch Bruttorauminhalt ersetzt.

    Bestätigung vom zuständigen Finanzamt, dass der Käufer eines Grundstückes die fällige Grunderwerbssteuer gezahlt hat. Unbedenklichkeitsbescheinigung ist i.d.R. Voraussetzung für die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch.

    V


    Verband Deutscher Makler. Zusammenschluß von Maklern in einer Berufsorganisation.

    Der Markt- oder Verkehrswert bezeichnet den Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Verankert ist die Definition des Verkehrswertes in § 194 Baugesetzbuch (BauGB).

    Druckmittel zur Einhaltung von vertraglichen Vereinbarungen, i.d.R. für Termineinhaltung. Vertragsstrafe ist, wie der Begriff aussagt, eine Strafe und unabhängig von Schadenersatzansprüchen.

    Verdingungsordnung für Bauleistungen. Normenwerk, dessen Geltung für Bauverträge vereinbart werden kann. Da es sich hierbei um keine Rechtsvorschrift handelt, besteht kein Anwendungszwang.

    W


    Wohnungseigentumsgesetz

    Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten, dem das Recht zum Begehen und Befahren des mit dem Wegerecht belasteten Grundstückes eingeräumt wird. Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden: durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag), durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast. Solche dinglichen Wegerechte schlagen sich i. A. im Wert des Grundstücks nieder, weil sie die Verwendbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen.

    Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werk-vertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache, als eine anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (BGB § 631).

    Ebenen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Zur Errechnung der Wohnfläche wurden i.d.R. die DIN 283 (Teil 1, im Aug. 1989 zurückgezogen), DIN 277 und die II BV (Berechnungsverordnung) herangezogen, die jew. differenzierte Bewertungskriterien aufwiesen. Seit dem 1. Januar 2004 gilt ersatzweise für die II. BV die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Die wichtigsten Änderungen sind: Balkone, Dachterrassen, Loggien etc. sind in der Regel nur noch zu einem Viertel (bis höchstens zur Hälfte bei entsprechender Qualität und qualitativer Bewertung) ihrer Fläche anrechenbar. Der Begriff Terrasse ersetzt den Begriff gedeckter Freisitz. Ein Sichtschutz wird folglich nicht mehr vorausgesetzt.

    X


    Y


    Z


    Wohngebäude mit zwei in sich abgeschlossenen Wohneinheiten

    *) die Definitionen der hier abgebildeten Begriffe wurden zum Teil unter wikipedia.org (August 2009) recherchiert, jedoch nur teilweise korrekturgelesen. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.